2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 21. Februar 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids vom 25. Januar 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machten insbesondere geltend, bei der Erweiterung des Betriebsgebäudes werde der vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten. Die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der minimalen Dachneigung seien nicht erfüllt. Auch beim gedeckten Lagerplatz für Brennholz werde der minimale Grenzabstand unterschritten.