ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2019/32 Bern, 8. August 2019 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Herrn C.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Heimiswil, Gemeindeverwaltung, Oberdorf 1, 3412 Heimiswil betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Heimiswil vom 25. Januar 2019 (2018/02; Anbau an Betriebsgebäude, Überdachung Lagerplatz für Brennholz und Leergut) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 19. Januar 2018 bei der Gemeinde Heimiswil ein Baugesuch ein für eine Gebäudeerweiterung (Anbau an das bestehende Betriebsgebäude) sowie die Überdachung eines Lagerplatzes für Brennholz und Leergut auf Parzelle RA Nr. 110/2019/32 2 Heimiswil Grundbuchblatt Nr. F.________.1 Die Parzelle liegt in der Dorfzone D2. Im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens wurde das Bauvorhaben mit einer Projektänderung angepasst, weil die Gemeinde Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Grenzabstands geäussert hatte. Für den Anbau an das Betriebsgebäude wurde die Bewilligung einer Ausnahme von den Vorschriften betreffend die Dachneigung beantragt. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 25. Januar 2019 erteilte die Gemeinde Heimiswil die Baubewilligung. Die Einsprache wies sie ab. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 21. Februar 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids vom 25. Januar 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machten insbesondere geltend, bei der Erweiterung des Betriebsgebäudes werde der vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten. Die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der minimalen Dachneigung seien nicht erfüllt. Auch beim gedeckten Lagerplatz für Brennholz werde der minimale Grenzabstand unterschritten. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragte mit Stellungnahme vom 26. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Verfügung vom 30. April 2019 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, dass aufgrund einer summarischen Prüfung fraglich erscheine, ob der Grenzabstand beim Anbau an das Betriebsgebäude und beim gedeckten Lagerplatz eingehalten sei. Es lud die Beteiligten zur Stellungnahme ein und gab dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Einreichung einer Projektänderung. Die Gemeinde Heimiswil hielt mit Schreiben vom 1 Vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 1.1 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2019/32 3 17. Mai 2019 an ihrer Auffassung fest, wonach das Bauvorhaben bewilligungsfähig und die Beschwerde abzuweisen sei. Die Beschwerdeführenden teilten mit Stellungnahme vom 17. Mai 2019 mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhielten. Der Beschwerdegegner reichte am 20. Mai 2019 eine Projektänderung ein. Das Rechtsamt gewährte den Beteiligten zu der Projektänderung das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführenden teilten mit Eingabe vom 11. Juni 2019 mit, ihres Erachtens seien die Bauabstände nun eingehalten. Die Gemeinde erachtete das geänderte Projekt mit Stellungnahme vom 12. Juni 2019 als bewilligungsfähig. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Dies gilt auch, soweit sich die Beschwerde gegen die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Dachneigung wendet. Werden neben der Baubewilligung weitere Bewilligungen angefochten, werden die Verfahren im Baubeschwerdeverfahren vereinigt und mit einem Gesamtentscheid erledigt (Art. 2a Abs. 2 Bst. d BauG). b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid formell und als Nachbarn auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2019/32 4 2. Projektänderung Der Beschwerdegegner hat am 20. Mai 2019 eine Projektänderung eingereicht. Die Gebäudeerweiterung (Anbau an das Betriebsgebäude) wurde verkleinert, so dass der Grenzabstand gegen Süden nun 5,6 m (statt vorher 4 m) beträgt. Zudem wurde die Fläche des gedeckten Lagerplatzes verkleinert mit dem Ziel, dass die reduzierten Grenzabstandsvorschriften für Nebenbauten zur Anwendung gelangen. Damit will der Beschwerdegegner den vom Rechtsamt in seiner Verfügung vom 30. April 2019 geäusserten Bedenken betreffend Einhaltung des Grenzabstands Rechnung tragen. Nach Art. 43 Abs. 3 BewD4 kann eine Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren erfolgen. Vorausgesetzt ist, dass das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Dies ist hier der Fall, da lediglich die Dimensionen der Gebäudeerweiterung (Anbau an das Betriebsgebäude) und des gedeckten Lagerplatzes leicht geändert werden. Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauprojekts; mit der Vorlage der Projektänderung gilt das ursprüngliche Gesuch im Umfang der Änderung als zurückgezogen. Die BVE beurteilt demnach im Beschwerdeverfahren das geänderte Projekt. Sie kann die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen; vorliegend drängt sich dies jedoch nicht auf. Zur Projektänderung sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören. Diese Anhörung ist im Beschwerdeverfahren erfolgt. 3. Grenzabstand bei der Gebäudeerweiterung (Anbau an das Betriebsgebäude) a) In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, wie die Gemeinde den Grenzabstand bei der Gebäudeerweiterung berechne und wie sie zum Schluss komme, dass dieser eingehalten sei. Damit werde der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Ihres Erachtens sei auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Winkelbau der Grenzabstand nicht eingehalten. 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2019/32 5 b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG5). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.6 Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Einhaltung des Grenzabstands bei der Gebäudeerweiterung am Betriebsgebäude sind sehr knapp. Die Gemeinde erwog, dass die Einsprechenden (heutige Beschwerdeführende) geltend machten, es sei zweifelhaft, ob das Gemeindebaureglement die Berechnungsweise des Grenzabstands bei Winkelbauten auch für bestehende Bauten zulasse. Die Baukommission habe beschlossen, dass dies bejaht werden könne. Aus dem Zusammenhang, insbesondere mit der Einsprache der Beschwerdeführenden vom 24. Mai 20187 und den Plänen wird klar, dass die Gemeinde die Anwendung auf eine bestehende Baute meint, die durch das zu beurteilende Bauvorhaben erst zur Winkelbaute wird. Der angefochtene Entscheid nennt die Rechtsgrundlage für die Berechnung des Grenzabstands bei Winkelbauten nicht. Die Gemeinde durfte jedoch, insbesondere bei Berücksichtigung der Einsprache der Beschwerdeführenden, davon ausgehen, dass diesen die Regelung in Art. 14 GBR8 bekannt war. Diese Bestimmung regelt den Grenzabstand gegenüber nachbarlichem Grund. Sie enthält u.a. zwei mit Legenden kommentierte Grafiken betreffend die Berechnung des Grenzabstands bei Winkelbauten. Unter der zweiten Grafik erläutert die Legende, dass der grosse Grenzabstand von der mittleren Abstandslinie aus und rechtwinklig zur Fassade gemessen wird, und dass er sich aus der Gesamtlänge des Gebäudes errechnet. Obwohl die Darstellung, zumal für Laien, nicht leicht verständlich ist, kann die Berechnung des Grenzabstands bei Winkelbauten 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 7 Vorakten, pag. 27 f. 8 Baureglement der Gemeinde Heimiswil vom 15. Dezember 2002, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 18. März 2003 RA Nr. 110/2019/32 6 dem Gemeindebaureglement bei sorgfältigem Lesen entnommen werden. Daher wurde die Begründungspflicht bzw. der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör mit der sehr knappen Begründung – unabhängig von deren inhaltlicher Richtigkeit – nicht verletzt. c) Das Rechtsamt hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 30. April 2019 mitgeteilt, dass bei summarischer Prüfung fraglich erscheine, ob der Grenzabstand bei der Gebäudeerweiterung (Anbau an das Betriebsgebäude) eingehalten sei. Nach Art. 14 GBR, Legende zur Grafik "Winkelbau", werde der grosse Grenzabstand von der mittleren Abstandslinie aus gemessen. Einzelne Gebäudeteile könnten dabei bis zum kleinen Grenzabstand an die Grundstücksgrenze reichen, wobei ein allfälliger Mehrlängen- oder Mehrbreitenzuschlag zu berücksichtigen sei. Gemäss Art. 32 Abs. 1 GBR gelte in der Zone D2 ein kleiner Grenzabstand von 4 m. Nach Art. 32 Abs. 2 GBR erhöhten sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 20 m lang seien, auf den betreffenden Längsseiten um 1/5 der Mehrlänge. Beim vorliegenden Projekt sei das Gebäude über 20 m lang. Der Grenzabstand erhöhe sich entsprechend. Die Projektpläne sähen vor, dass der Anbau bis zu 4 m an die südöstliche Parzellengrenze reiche. Bei Berücksichtigung des Mehrlängenzuschlags würde damit der kleine Grenzabstand unterschritten. Mit der Projektänderung vom 20. Mai 2019 wurde die Gebäudeerweiterung so redimensioniert, dass der Grenzabstand zur südseitigen Parzellengrenze neu 5,60 m beträgt. Damit wird den Bedenken des Rechtsamtes Rechnung getragen und der Grenzabstand bei der Gebäudeerweiterung am Betriebsgebäude ist nunmehr eingehalten. Die Anwendung der kommunalen Vorschrift über die Berechnung des Grenzabstands bei Winkelbauten auf Bauvorhaben, die ein bestehendes Gebäude erst zu einem Winkelbau machen, ist in Anbetracht der Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden. Nach Art. 14 Abs. 3 GBR gilt der grosse Grenzabstand für die besonnte Längsseite des Gebäudes, also vorliegend für die Südseite mit der projektierten Gebäudeerweiterung. In der Zone D2 beträgt der grosse Grenzabstand 6 m (Art. 32 Abs. 1 GBR). Hinzu kommt bei über 20 m langen Gebäuden ein Mehrlängenzuschlag von 1/5 der Mehrlänge (Art. 32 Abs. 2 GBR). Beim vorliegenden 28 m langen Gebäude9 beträgt die Mehrlänge 8 m und der Mehrlängenzuschlag folglich 1,6 m. 9 Vgl. Situationsplan vom 16. Mai 2019, von der BVE gestempelt am 21. Mai 2019 RA Nr. 110/2019/32 7 Demnach muss das Bauvorhaben gegenüber der südlichen Parzellengrenze einen Abstand von 7,6 m einhalten, wobei von der mittleren Abstandslinie aus und rechtwinklig zur Fassade gemessen wird. Diese Voraussetzung war bereits beim Ursprungsprojekt erfüllt.10 Zudem ist aber zu beachten, dass bei dieser Berechnungsweise zwar einzelne Gebäudeteile einen geringeren Abstand zur Parzellengrenze aufweisen können, dieser aber den kleinen Grenzabstand einschliesslich eines allfälligen Zuschlags nicht unterschreiten darf.11 In der Zone D2 beträgt der kleine Grenzabstand 4 m (Art. 32 Abs. 1 GBR). Bei Hinzurechnung des Mehrlängenzuschlags von 1,6 m muss also jeder Gebäudeteil einen Abstand von 5,6 m zur Parzellengrenze wahren. Wie der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 20. Mai 2019 zutreffend ausführt, ist mit dem geänderten Projekt auch diese Voraussetzung erfüllt. Die Beschwerdeführenden anerkennen dies mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019. 4. Grenzabstand gedeckter Lagerplatz a) Die Beschwerdeführenden kritisierten in ihrer Beschwerde, dass der geplante gedeckte Lagerplatz die Grenzabstandsvorschriften nicht einhalte. Es sei vorgesehen, dass eine grosse, bis 0,5 m an die Parzellengrenze reichende Überdachung von schmalen Stützen getragen werde. Entgegen der Ansicht der Gemeinde sei der Grenzabstand nicht von den Stützen aus zu messen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass nicht nur die Fläche zwischen den Stützen, sondern die gesamte überdachte Fläche als Lagerplatz genutzt werden solle. Damit werde die Grundfläche einer Nebenbaute, für die gemäss Art. 15 GBR ein reduzierter Grenzabstand gilt, überschritten. b) Das Rechtsamt hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 30. April 2019 mitgeteilt, dass gemäss summarischer Prüfung als fraglich erscheine, ob beim gedeckten Lagerplatz der Grenzabstand eingehalten werde. Bei freistehenden Dachkonstruktionen werde die Fläche nach der Praxis anhand einer am Dachrand verlaufenden fiktiven Fassadenlinie ermittelt, allenfalls unter Annahme eines Vordaches. Vorliegend seien wohl Fassadenlinien entsprechend dem Umriss des unter der Dachkonstruktion gestapelten Holzes anzunehmen. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdegegners sei davon auszugehen, dass Holz auf einer Fläche von 48 m2 gestapelt werden solle, so dass allseitig 10 Vgl. Vorakten, pag. 49 11 Vgl. KPG-Bulletin 6/1989, S. 10 f. RA Nr. 110/2019/32 8 ein Dachvorsprung von 0,50 m bestünde. Damit wäre die Grundfläche einer Nebenbaute nach Art. 15 GBR überstiegen und der Grenzabstand wäre weder für Neben- noch für Hauptbauten eingehalten. c) Mit der Projektänderung vom 20. Mai 2019 wurde der Lagerplatz etwas verschoben und so redimensioniert, dass eine Grundfläche von 40 m2 resultiert und der Abstand zur Parzellengrenze 2 m beträgt, wenn allseitig ein Dachvorsprung von 0,50 m angenommen wird.12 Damit wird den Bedenken des Rechtsamtes Rechnung getragen. Aufgrund der plausiblen Ausführungen des Beschwerdegegners ist davon auszugehen, dass unter der Überdachung Holz so gestapelt wird, dass allseitig ein Dachvorsprung von 0,50 m besteht. Im Zuge der Projektänderung wurden die Stützen der Überdachung verbreitert, so dass das Dach nur noch um 0,50 m über diese hinausragt. Die mit den Stützen begrenzte Fläche stimmt also nun mit der für den Holzstapel anzunehmenden Grundfläche überein. Diese Fläche ist für die Bestimmung des Grenzabstands massgebend.13 Nach Art. 15 Abs. 1 GBR genügt im Baugebiet für Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, allseitig ein Grenzabstand von 2 m, sofern die Gebäudehöhe 3 m und die Grundfläche 40 m2 nicht übersteigen. Beim gedeckten Lagerplatz gemäss der Projektänderung handelt es sich um eine solche Nebenbaute, da ihre Grundfläche 40 m2 beträgt und die Höhe 3 m.14 Demnach ist ein Grenzabstand von 2 m einzuhalten. Zu messen ist gemäss dem Gesagten von der angenommenen Grundfläche des Holzstapels bzw. von den verbreiterten Dachstützen aus. Der vorgeschriebene Grenzabstand von 2 m ist eingehalten. Dies anerkennen auch die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2019. 5. Ergebnis a) Mit der Projektänderung vom 20. Mai 2019 wurde das Bauvorhaben so angepasst, dass die Grenzabstandsvorschriften nunmehr eingehalten sind. Die Beschwerde wird damit gegenstandslos. 12 Plan "Holzlager, Projektänderung" im Mst. 1:100 vom 16. Mai 2019, von der BVE gestempelt am 21. Mai 2019 13 Vgl. VGE 2014/183 vom 30. März 2015, E. 4 14 Plan "Holzlager, Projektänderung" im Mst. 1:100 vom 16. Mai 2019, von der BVE gestempelt am 21. Mai 2019 RA Nr. 110/2019/32 9 Die Beschwerdeführenden vertraten in ihrer Beschwerde zwar auch die Ansicht, dass die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der minimalen Dachneigung bei der Gebäudeerweiterung (Anbau an das Betriebsgebäude) zu Unrecht erteilt worden sei. Sie führten dazu jedoch aus, es könne nicht sein, dass nur mit dieser Ausnahmebewilligung die Gebäudehöhe im Zusammenhang mit dem Grenzabstand eingehalten werde. Die Rüge betreffend die Dachneigung wurde demnach nicht als eigenständige Rüge, sondern nur im Zusammenhang mit der geforderten Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften vorgebracht. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass die Ausnahmebewilligung für die Dachgestaltung sich auf die Bemessung des Grenzabstands auswirkt, ist jedoch unbegründet. Dieser Zusammenhang besteht nicht. Die Beschwerdeführenden haben denn auch mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019 erklärt, dass mit der Projektänderung ihre Anliegen hinsichtlich der Wahrung der Grenzabstände erfüllt seien. b) Im Übrigen wäre die Bewilligung der Unterschreitung der vorgeschriebenen Dachneigung auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Rüge betreffend die Dachneigung eigenständige Bedeutung hätte. Bei der Gebäudeerweiterung am Betriebsgebäude müssen die Vorschriften des Gemeindebaureglements über die Dachgestaltung bei Hauptdächern eingehalten werden, da diese die Dimensionen einer An- oder Nebenbaute gemäss Art. 15 GBR überschreitet. In der Zone D2 sind als Dachformen für Hauptbauten Satteldächer (eventuell mit Gehrschild, Bruch, und/oder Kreuzfirst) sowie Mansard-, Walm- und Zeltdächer erlaubt (Art. 23 Abs. 1 GBR). Ein Pultdach auf einem Hauptbau ist in der Zone D2 nicht erlaubt. Die Dachneigung der Hauptdachflächen darf in der Regel 25° nicht unter- und 45° nicht überschreiten und soll allseitig gleich sein (Art. 23 Abs. 3 GBR). Gemäss dem Plan "Grundriss / Schnitt A – A"15 beträgt die Dachneigung bei der Gebäudeerweiterung 15°. Damit ist die Dachneigung bei der Gebäudeerweiterung geringer als beim bestehenden Betriebsgebäude, d.h. es resultiert ein Bruch in der Dachneigung.16 Ob diesfalls die vorgeschriebene Neigung unterhalb des Bruchs unterschritten werden darf, wird im Gemeindebaureglement nicht explizit geregelt. Angesichts der Formulierung der Dachneigungsvorschriften, wonach die Dachneigung der Hauptdachflächen "in der Regel" 25° nicht unterschreiten und 45° nicht überschreiten darf und allseitig gleich sein "soll", 15 Plan im Mst. 1:100 vom 16. Mai 2019, von der BVE gestempelt am 21. Mai 2019 16 Vgl. auch die Pläne "Ostfassade" sowie "Westfassade", beide im Mst. 1:100 vom 16. Mai 2019, von der BVE gestempelt am 21. Mai 2019 RA Nr. 110/2019/32 10 erscheint es jedenfalls vertretbar, dass die Gemeinde zugunsten einer besseren Wohnhygiene eine Abweichung von den Dachgestaltungsvorschriften erlaubt hat. Der Beschwerdegegner macht ausserdem darauf aufmerksam, dass mit der vorgesehenen Gestaltung das Dach der Gebäudeerweiterung auf der selben Linie an das bestehende Dach des Betriebsgebäudes ansetzt, auf der dieses links davon aufhört, so dass die Südfassade optisch ansprechend aussieht.17 Dank der geringen Dachneigung könne die Gebäudeerweiterung auch mit dieser Linienführung eine nützliche Grösse aufweisen.18 Unter gestalterischen Gesichtspunkten erscheint es als sinnvoll, dass für die Gebäudeerweiterung eine Gestaltungsweise gewählt wurde, die das Gemeindebaureglement für Pultdächer bei Anbauten vorsieht (Dachneigung 10°-18°, Art. 23 Abs. 3 GBR). Für die Bewilligung der geringen Dachneigung bestehen demnach gute Gründe, während keine wesentlichen entgegenstehenden Interessen erkennbar sind. c) Andere Gründe, die gegen die Erteilung der Baubewilligung für das geänderte Projekt sprechen, werden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Das Bauvorhaben gemäss Projektänderung vom 20. Mai 2019 kann daher bewilligt und das Beschwerdeverfahren im Übrigen als gegenstandslos abgeschrieben werden. 6. Kosten a) Der Beschwerdegegner sorgt mit der Projektänderung für die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde. Er gilt als unterliegende Partei im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG. Demnach hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 17 Vgl. Plan "Südfassade" im Mst. 1:100 vom 16. Mai 2019, von der BVE gestempelt am 21. Mai 2019 18 Beschwerdeantwort, S. 5 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/32 11 III. Entscheid 1. Die Projektänderung vom 20. Mai 2019 wird bewilligt gemäss folgenden Plänen: - Situationsplan im Mst. 1:500 vom 16. Mai 2019 - Plan "Ostfassade" im Mst. 1:100 vom 16. Mai 2019 - Plan "Westfassade" im Mst. 1:100 vom 16. Mai 2019 - Plan "Südfassade" im Mst. 1:100 vom 16. Mai 2019 - Plan "Grundriss / Schnitt A - A" im Mst. 1:100 vom 16. Mai 2019 - Plan "Holzlager, Projektänderung" im Mst. 1:100 vom 16. Mai 2019 alle vom Rechtsamt der BVE gestempelt am 21. Mai 2019. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Der Beschwerdegegner erhält je ein Exemplar der gestempelten Pläne. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. RA Nr. 110/2019/32 12 IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt D.________, mit Beilagen gemäss Ziffer 1, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Heimiswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.