Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerschaft einen Parteikostenanteil von Fr. 3'423.10 (vier Fünftel von Fr. 4'278.90) zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Sodann hat die Gemeinde Ostermundigen der Beschwerdegegnerschaft einen Parteikostenanteil von Fr. 855.80 (ein Fünftel von Fr. 4'278.90) zu bezahlen. Schliesslich hat die Gemeinde Ostermundigen den Beschwerdeführenden einen Parteikostenanteil von Fr. 1'378.15 (ein Fünftel von Fr. 6'890.65) zu ersetzen. III. Entscheid