Baugesuch von rund Fr. 1'500'000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 50 % und damit ein Honorar von Fr. 6'100.– als angemessen. Die Parteikosten der Beschwerdeführenden werden somit festgelegt auf Fr. 6'890.65 (Honorar Fr. 6'100.–, Auslagen Fr. 298.–, Mehrwertsteuer Fr. 492.65). Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerschaft einen Parteikostenanteil von Fr. 3'423.10 (vier Fünftel von Fr. 4'278.90) zu bezahlen.