e) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerschaft beläuft sich auf Fr. 4'278.90 (Honorar Fr. 3'925.–, Auslagen Fr. 48.–, Mehrwertsteuer Fr. 305.90) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden beläuft sich auf Fr. 12'006.40 (Honorar Fr. 10'850.00, Auslagen Fr. 298.–, Mehrwertsteuer Fr. 858.40). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV99 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz.