d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten der Beschwerdeführenden sind aufgrund der Gehörsverletzung zu einem Fünftel der Gemeinde Ostermundigen aufzuerlegen. Die Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft wären grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen.