96 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/31 Seite 32 von 35 welcher es rechtfertigt, auf die Erhebung eines Fünftels der Verfahrenskosten bzw. Fr. 400.– zu verzichten.97 Im Ergebnis sind damit den Beschwerdeführenden Fr. 1600.– bzw. vier Fünftel der (gesamten) Verfahrenskosten aufzuerlegen; den Restbetrag von Fr. 400.– trägt der Kanton. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag.