c) Im vorliegenden Verfahren sind die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen, wonach der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Baugesuch zur Bereinigung und Neuauflage sowie Wiederholung der Publikation zurückzuweisen sei, nicht durchgedrungen. Gleiches gilt für ihren Eventualantrag, mit welchem sie die Erteilung des Bauabschlags beantragt haben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geheilt werden musste. Dieser Verfahrensfehler stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, 95 Vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 4.4, S. 16/22