94 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 3 RA Nr. 110/2019/31 Seite 31 von 35 Bst. f BewD ins Dispositiv aufzunehmen, unabhängig davon, ob die geltend gemachten Vorbringen zutreffen oder nicht. c) Gemäss angefochtenem Entscheid wurde die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden bereits ins Dispositiv aufgenommen.95 Die Beschwerdegegnerschaft hat von den (zusätzlichen) Ansprüchen der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren Kenntnis nehmen können. Eine Ergänzung des Dispositivs ist daher nicht nötig.