b) Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über die Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (Art. 32 Abs. 1 BewD). Dadurch wird die Bauherrschaft in die Lage versetzt, ihnen allenfalls durch eine Projektänderung Rechnung zu tragen.94 Rechtsverwahrungen sind gemäss Art. 36 Abs. 3 92 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10; vgl. auch BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen 93 Beschwerdeschrift, Ziff. IV, Rz. 73/74