Ergibt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht dazu geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, so kann auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 21 ff. VRPG) von der Beweisabnahme abgesehen werden. Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden die Einholung eines Geometergutachtens, den Einbezug des beco (neu: AWI) und des AGR sowie die Durchführung eines Augenscheins. Gemäss den vorangehenden Erwägungen und den erhobenen Beweismitteln (Fachbericht TBA OIK II und Aufnahme des Terrains durch den Nachführungsgeometer) waren hier von den weiteren, von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismitteln keine neuen