Die Einschätzung der Gemeinde, dass es sich bei der bestockten Fläche und in der Grünzone liegenden Fläche nicht um Wald handelt und das Vorhaben nur den Abstand zur 88 https://www.geo.apps.be.ch/de/ 89 Vgl. BVR 2004, S. 214, E. 3.3.3 ff. 90 Vgl. BGE 124 II 85, S. 90 E. 4a 91 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11) RA Nr. 110/2019/31 Seite 30 von 35 Grünzone einzuhalten hat, ist daher nicht zu beanstanden. Soweit darauf überhaupt einzutreten ist, erweist sich die Rüge somit als unbegründet. 13. Beweisabnahme