Nicht massgebend ist zudem der Hinweis auf die Karte "Waldinformation", da dieser keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Ob es sich bei einer bestockten Fläche tatsächlich um Wald im waldrechtlichen Sinne handelt, kann nicht der Waldinformation entnommen werden, sondern müsste immer im dafür vorgesehenen Verfahren (Nutzungsplanung oder Waldfeststellungsverfahren) und im Lichte der quantitativen und qualitativen Voraussetzungen (vgl. Art. 2 WaG sowie Art. 4 KWaG91) geprüft werden. Dies erweist sich vorliegend auf Grund des Gesagten als nicht nötig.