Die bestockte Fläche grenzt wie erwähnt an die U.________strasse und übt auch sonst keine besonderen Schutzfunktionen aus. Schliesslich liegt die Bestockung in der Wohn- und in der Grünzone, weshalb sie als Siedlungsgehölz zu qualifizieren ist.89 Zusammenfassend ist die bestockte Fläche als Gartenanlage zu bezeichnen90 und fällt daher unter den sog. Negativkatalog gemäss Art. 2 Abs. 3 WaG. Die umstrittene Fläche gilt damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht als Wald. Nicht massgebend ist zudem der Hinweis auf die Karte "Waldinformation", da dieser keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt.