86 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) 87 Vgl. Peter Hänni/Tamara Ischi, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 196 RA Nr. 110/2019/31 Seite 29 von 35 einem Waldfeststellungsverfahren eruiert werden; dies kann entweder einzelfallweise oder bei Erlass und bei Revision von Nutzungsplänen erfolgen (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 WaG). Gemäss Zonenplan der Gemeinde Ostermundigen wurde im fraglichen Gebiet eine Grünzone ausgeschieden, jedoch keine Waldgrenzen festgelegt.