c) Die Beschwerdeführenden gehen offenbar davon aus, dass es sich bei der bestockten Fläche auf der Parzelle Nr. H.________ um Wald im waldrechtlichen Sinne handelt und daher zum einen eine Rodungsbewilligung erforderlich und zum andern der Waldabstand einzuhalten sei. Gemäss den waldrechtlichen Vorgaben gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 WaG86).