b) Die Gemeinde legt in ihrer Stellungnahme dar, dass eine Teilfläche der Bauparzelle Nr. H.________ gemäss Zonenplan der Grünzone gemäss Art. 83 GBR zugewiesen sei. Dies gehe aus dem rechtskräftigen Zonenplan unmissverständlich hervor. Dass es sich um Wald handle, sei eine Behauptung der Beschwerdeführenden. Gegenüber Zonengrenzen seien gemäss Art. 33 GBR die gleichen Abstände wie gegenüber benachbarten Grundstücken einzuhalten; der Zonenabstand von 5,00 m sei vorliegend eingehalten.