a) Die Bauparzelle weist im südöstlichen und teilweise in der Grünzone liegenden Teil eine Bestockung auf. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden handle es sich dabei gemäss Waldinformation des Kantons Bern (Geoportal des Kantons Bern) um Wald; das Vorhaben habe daher einerseits den Waldabstand einzuhalten und andererseits sei eine Rodungsbewilligung notwendig. Dazu hätte sich nach ihrer Auffassung das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) äussern müssen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch in diesem Punkt zu wenig abgeklärt.85