b) Die Beschwerdegegnerschaft weist darauf hin, dass vorliegend nicht klar sei, was die Beschwerdeführenden beanstandeten. Im Aussenbereich seien keine Lichtquellen geplant. Sie gehe davon aus, dass die bestehende Strassenbeleuchtung der Gemeinde für die Ausleuchtung der Zufahrt genüge; allenfalls sei mit solarbetriebenen Gartenlaternen zu rechnen, die nicht baubewilligungspflichtig seien.