e) Luft-Wasser-Wärmepumpen sind ortsfeste Anlagen. Diese dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG71 nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Das Wohngebäude der Beschwerdeführenden und das Bauvorhaben liegen in der Wohnzone W2. Diese ist der Empfindlichkeitsstufe (ES) II zugeordnet. Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV72, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs- , Lüftungs- und Klimaanlagen regelt, gilt für die ES Il ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht.