b) Nach Auffassung der Beschwerdeführenden enthalten weder der Bauentscheid noch die Vorakten ein Datenblatt über die geplante Wärmepumpe. Auch dem Fachbericht des beco könne nicht entnommen werden, von welchen Werten dieses ausgehe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden habe beim beco nachgefragt; es handle sich um einen Anlagetyp mit Schallleistungspegel von 57 dB(A). Der berechnete Schalldruckpegel am Eintrittsort betrage 25 dB(A). Bei der Berechnung des Wärmepumpenlärms müsse auf den Schallleistungspegel und nicht den Schalldruckpegel abgestützt werden. Wegen der Rückfragen beim beco sei dieses zwar seiner Begründungspflicht nachgekommen.