d) Aus den bewilligten Plänen ergibt sich, dass das umstrittene Bauvorhaben drei 2- bzw. 2½-Zimmer-Wohnungen und zwei 3½-Zimmer-Wohnungen vorsieht.60 Mit zwei Familienwohnungen fällt das Projekt nicht unter den Begriff des "Mehrfamilienhauses" und muss somit den quantitativen und qualitativen Anforderungen bezüglich Erstellung von Aufenthaltsbereichen und Kinderspielplätzen gemäss Art. 44 ff. BauV nicht genügen. Die Rüge hinsichtlich der Nichteinhaltung der Vorgaben für Aufenthaltsbereiche und Spielplätze erweist sich daher als unbegründet. 57 Beschwerdeschrift, Bst. E, Rz. 42 ff. 58 Beschwerdeantwort vom 1. April 2019, Ziff. 7, S. 8: Akten der BVE, pag. 55