b) Die Beschwerdegegnerschaft weist darauf hin, dass das umstrittene Vorhaben lediglich zwei 3½-Zimmer-Wohnungen aufweise, die als Familienwohnungen gälten. Zudem werde das Mehrfamilienhaus auf einem Grundstück mit sehr viel Umschwung gebaut. Namentlich befinde sich im südöstlichen Teil eine Grünzone mit einer Fläche von 350 m2 und einer Naturwiese mit einer Fläche von 323 m2. Bei dieser Ausgangslage sei der reine Spielplatzbereich mit 20 m2 sachgerecht.58