a) Die Beschwerdeführenden rügen neben dem formellen Mangel bezüglich Umgebungsgestaltung (vgl. E. 3), dass das Vorhaben die Mindestvorgaben für Aufenthaltsbereiche und Spielflächen gemäss Art. 42 BauV nicht einhalte. Die Beschwerdegegnerschaft habe eine Berechnung der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen nachzureichen. Bei geschätzten 300 m2 müsse der Spielplatz 45 m2 gross sein.57