2 des Reglements). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden war die Kommission Tiefbau und Betriebe somit für die Erteilung der Ausnahme zuständig. Da die Ausnahmebewilligung von Gesetzes wegen auf Zusehen hin erteilt wird und jederzeit entschädigungslos widerrufen werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 BauG) ist kein entsprechender Hinweis auf den möglichen Widerruf im Gesamtentscheid erforderlich. 54 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 2 55 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Art. 28 N. 6, mit weiteren Hinweisen 56 Vgl. Reglement vom 22. März 2011 der Gemeinde Ostermundigen über die ständigen Kommissionen (i.K. 1.