Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG ist im Grundsatz die Baubewilligungsbehörde zuständig. Für gewisse Fälle, wie für Ausnahmen im Strassenabstand, ist die Zustimmung der nach der Spezialgesetzgebung zuständigen Behörde vorausgesetzt.55 Gemäss den Vorgaben des kommunalen Reglements über die ständigen Kommissionen56 obliegen der Kommission Tiefbau und Betriebe unter anderem Entscheide über Ausnahmebewilligungen und Einsprachen für das Bauen in den Bauverbotsstreifen (Wasser- und Strassenbaulinien) (vgl. Art. 18 Ziff. 2 des Reglements).