Weitere öffentliche oder nachbarliche Interessen sind vorliegend nicht tangiert. Soweit die Beschwerdeführenden die Widerrechtlichkeit des Besucherparkplatzes rügen, so erfolgte dessen Bewilligung zu Recht (vgl. E. 6). Der Erteilung der Ausnahmebewilligung stehen somit weder öffentliche noch nachbarliche Interessen entgegen.