28 BauG verlangt keine besonderen Verhältnisse, es reicht, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist. Unter diesen Umständen vermag die Beschwerdegegnerschaft ein genügendes Interesse an der Ausnahme nachzuweisen, da damit eine zweckmässige Nutzung der Bauparzelle und eine geschützte Abstellmöglichkeit für drei Fahrzeuge und ein Besucherparkplatz ermöglicht werden. Wie unter Erwägung 6 ausgeführt, wird die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Zudem sind laut TBA OIK II auch die Sichtverhältnisse für die Parzelle der Beschwerdeführenden genügend. Weitere öffentliche oder nachbarliche Interessen sind vorliegend nicht tangiert.