e) Sowohl der Carport mit den drei Abstellplätzen mit einer Gesamtfläche von rund 42 m2 (5,20 m x 8,10 m) als auch der geplante Besucherparkplatz mit einer Fläche von 21 m2 (6,00 x 3,50 m) sind als kleine leicht entfernbare Bauten und Anlagen zu qualifizieren, zudem besteht keine technische Abhängigkeit zum neuen Gebäude. Art. 28 BauG verlangt keine besonderen Verhältnisse, es reicht, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist.