d) Kleine und leicht entfernbare Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 28 BauG sind solche, deren Entfernung ohne grösseren Aufwand und erhebliche Nachteile möglich ist. Als klein können Bauten gelten, die die Dimension gemäss Art. 12 Abs. 3 NBRD nicht wesentlich überschreiten (Grundfläche 60 m2, Höhe 4 m). Technisch leicht entfernbar sind Bauten, die ohne besonderen Aufwand beseitigt werden können, also nicht fest mit dem 50 Beschwerdeschrift, Bst. F, Rz. 54 51 Stellungnahme der Gemeinde vom 26. März 2019, Bst. F, Akten der BVE, pag. 45/46 52 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)