c) Das zuständige Gemeinwesen kann gemäss Art. 81 Abs. 1 SG52 Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden; für Kleinbauten gilt Art. 28 BauG sinngemäss.