b) Nach Auffassung der Gemeinde können sowohl die Parkplätze als auch der Carport nötigenfalls ohne Schwierigkeiten entfernt werden, sofern wichtige öffentliche Interessen dies erforderten. Die Parkplätze und der Carport seien als leicht entfernbare Anlagen zu qualifizieren. Der Widerruf sei auch ohne Eintragung eines "zusätzlichen Revers" möglich. Schliesslich weist die Gemeinde darauf hin, dass vorliegend die dafür zuständige Kommission Tiefbau und Betrieb die Ausnahmebewilligung erteilt habe.51