Die Beschwerdeführenden rügen, die Gemeinde habe diese Ausnahmebewilligung zu Unrecht gestützt auf Art. 28 BauG erteilt. Zudem habe die Gemeinde nicht darauf hingewiesen, dass die Ausnahmebewilligung auf Zusehen hin erfolge. Weiter sei die 48 Stellungnahme der Gemeinde vom 26. März 2019, Akten der BVE, pag. 44 49Vgl. Beilage 6 der Beschwerdeschrift: Baugesuch für Parzelle Nr. Q.________ enthaltend Plan mit Unterschrift von "V.________" vom 20.10.1995 RA Nr. 110/2019/31 Seite 20 von 35 Kommission Tiefbau und Betriebe für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht zuständig.50