Gemäss dem Grundstückdaten-Informationssystem (GRUDIS) haben es die Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvorgänger jedoch versäumt, die entsprechende Auflage als Dienstbarkeit auf Parzelle Nr. M.________ bzw. auf der Bauparzelle (Nr. H.________) im Grundbuch einzutragen. Daher kann die geltend gemachte Verpflichtung zur Freihaltung der schraffierten Fläche von Sichtbehinderungen gegenüber den späteren Eigentümern der Parzelle Nr. H.________ bzw. deren Rechtsnachfolgern nicht entgegen gehalten werden kann.