d) Gemäss den eingereichten Unterlagen bildete die Zustimmung zum Strassenanschluss vom 8. November 1995 einschliesslich der Auflage für das Freihalten der Sichtfelder Bestandteil der Baubewilligung vom 11. Dezember 1995 für das Erstellen von zwei Parkplätzen auf Parzelle Nr. M.________.49 Diese Auflage hat für die Beschwerdeführenden als Eigentümer der fraglichen Parzelle nach wie vor Gültigkeit. Gemäss dem Grundstückdaten-Informationssystem (GRUDIS) haben es die Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvorgänger jedoch versäumt, die entsprechende Auflage als Dienstbarkeit auf Parzelle Nr. M.__