c) Die Gemeinde ist der Auffassung, dass die frühere Vereinbarung mit den ursprünglichen Eigentümern der Bauparzelle hier nicht zu berücksichtigen sei, da es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handle. Zudem sei diese Vereinbarung nicht im Grundbuch eingetragen worden. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht sei diese Vereinbarung nicht relevant.48