b) Die Beschwerdegegnerschaft weist darauf hin, dass 1995 die Errichtung einer Dienstbarkeit zur Sicherstellung der Sichtweiten hätte errichtet werden sollen. Ein solcher Dienstbarkeitsvertrag sei jedoch nie zustande gekommen. Sie habe erst mit den Eingaben der Beschwerdeführenden davon erfahren, dass die Rechtsvorgänger die Freihaltung einer kleinen Ecke der Bauparzelle von sichtbehindernden Einfriedungen und Bepflanzungen zugesichert hätten. Diese Zusicherung habe jedoch weder öffentlich-rechtlichen Charakter noch sei sie auf die Rechtsnachfolger übertragen worden. Zudem würden in diesem kleinen Spickel weder Bepflanzungen noch Einfriedungen noch sonstige Bauten über 80 cm entstehen.