Dieser habe sich im Baubewilligungsverfahren verpflichtet, eine ausreichende Sicht nach Südwesten freizuhalten. In der Folge hätten sich der damalige Grundeigentümer mit dem damaligen Eigentümer der Bauparzelle Nr. H.________ geeinigt, dass Letzterer auf seiner Parzelle das Sichtfeld ab einer Höhe von 80 cm ab Strassenniveau gemäss der im dazugehörigen Plan schraffierten Fläche von sämtlichen Sichtbehinderungen freihalten werde. Nur unter dieser Auflage sei der Parkplatz auf Grundstück Nr. M.________ bewilligt worden.46 Die Erschliessung des Vorhabens sei auch aus diesem Grund nicht sichergestellt.