7. Erschliessung, nachbarlicher Parkplatz a) Nach Auffassung der Beschwerdeführenden verstösst der geplante Besucher- bzw. Aussenparkplatz im Vorland des Wohnhauses gegen eine bestehende öffentlich-rechtliche Auflage. Der N.________ seitige Parkplatz auf dem Grundstück Nr. M.________, welches heute den Beschwerdeführenden gehöre, sei 1995 vom damaligen Grundeigentümer geplant worden. Dieser habe sich im Baubewilligungsverfahren verpflichtet, eine ausreichende Sicht nach Südwesten freizuhalten.