_ der Beschwerdeführenden eingehalten. Die nachvollziehbare Einschätzung des TBA OIK II beruhte auf einer Begehung vor Ort, weshalb die beantragte Durchführung eines Augenscheins nicht nötig war. 45 Vgl. Fachbericht TBA OIK II vom 4. Juni 2019, Fazit/Empfehlung, S. 3/3 RA Nr. 110/2019/31 Seite 18 von 35 f) Die Verkehrssicherheit des Strassenanschlusses des Bauvorhabens ist gewährleistet. Dies unabhängig davon, ob die Gemeinde Ostermundigen die Empfehlungen des TBA OIK II hinsichtlich Signalisation umsetzt.