Ausfahrten. Sie genügten den Sicherheitsanforderungen. Die Sichtverhältnisse auf der benachbarten Parzelle der Beschwerdeführenden (Parzelle Nr. M.________) seien ähnlich wie bei den neuen Parkplätzen und für die vorliegende Situation genügend. Die Sichtbehinderungen auf Parzelle Nr. M.________ seien hausgemacht. Durch mehrere nebeneinander stehende und direkt an die Verkehrsfläche angrenzende parkierte Autos werde den Ausfahrenden die Sicht verdeckt. Dieser Mangel könne auf der Parzelle selbst behoben werden. Durch das Verkehrsaufkommen und die Geschwindigkeit könne jedes einzelne motorisierte Fahrzeug wahrgenommen werden.