c) Grundstückzufahrten sind so zu gestalten, dass durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge die Sicherheit auf den öffentlichen Strassen nicht beeinträchtigt wird (vgl. Art. 21 BauG sowie Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV).43 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Strassenanschluss verkehrssicher ist, können die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Diese legen die Anforderungen fest, denen ein Strassenanschluss zu genügen hat.