Die Beschwerdegegnerschaft weist darauf hin, dass die Parzelle an einer Sackgasse liege und hinter der Bauparzelle lediglich noch fünf weitere Liegenschaften lägen. Es sei von einem absolut minimalen Verkehrsaufkommen von weniger als 10 Fahrzeugen am Tag auszugehen. Die Sichtweiten seien eingehalten; dazu reichte die Beschwerdegegnerschaft einen nicht unterzeichneten Sichtweitenplan als verkleinerte Kopie ein. Dieser beruht auf Sichtweiten von 25 m. Gemäss Plan könnten parkierte Autos in den Sichtfeldern der Abstellplätze stehen.40 37 Vgl. Umgebungsplan vom 12.12.2018, Vorakten, Reiter 6 38 Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS)