a) Die Beschwerdegegnerschaft will auf der Bauparzelle ein Wohnhaus mit fünf Wohnungen erstellen. Dazu gehören im Vorland bzw. nordwestlich des Bauvorhabens ein Carport mit drei Abstellplätzen sowie ein separater Aussenparkplatz für Besucher. Dieser befindet sich nahe der Grenze zur Nachbarparzelle Nr. M.________.37 Das Vorhaben wird über den N.________ erschlossen. Es ist umstritten, ob die Sichtweiten ab Carport und Besucherparkplatz eingehalten sind. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden sei dies weder abgeklärt noch begründet worden. Die Platzverhältnisse auf dem Strässchen seien sehr eng. Es gebe keine Wendemöglichkeiten.