liegt immer noch deutlich über 10 %. Damit ist die gemäss Art. 44 GBR geforderte Hangneigung von 10 % auf jeden Fall eingehalten. h) Bei diesem Ergebnis ist kein (weiteres) Geometergutachten erforderlich. Das Bauvorhaben kann mit Ausnahme der Hangseite auf drei Seiten von einem Hangzuschlag von 1,00 m profitieren. Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt daher talseitig 8,00 m und hangseitig 7,00 m. Das geplante Gebäude hält diese Höhen ein. 6. Erschliessung: Sichtweiten / Verkehrssicherheit