Selbst bei Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden zu Recht geltend gemachten richtigen Gebäudelänge – diese beträgt 18,40 m und nicht 18,60 m wie vom Geometer eingetragen –, ist vorliegend von der Einhaltung der geforderten Hangneigung auszugehen: Würde die Gebäudelänge gemäss dem «Profil» auf der nordwestlichen und flachen Seite innerhalb des Gebäudegrundrisses um 0,20 m gekürzt, so würde die Hangneigung mehr als 12,3 % betragen. Würde die Gebäudelänge hingegen auf der steilen, südöstlichen Seite um 0,20 m korrigiert, so führte dies zu einer Verringerung der Hangneigung, dies allerdings nur minimal: Der fragliche Abschnitt weist ohne Korrektur ein Gewicht von "0,06" auf "1" auf;