g) Die L.________ als für die Gemeinde Ostermundigen zuständiger Nachführungsgeometer hat ihren Aufnahmen und Berechnungen den von der Beschwerdegegnerschaft angegebenen Gebäudegrundriss zu Grunde gelegt (bestehende Bauten und neues Gebäude). Die Darstellung ist grundsätzlich korrekt (Mst. 1:100 ist leicht verkleinert dargestellt) und es ist entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden, dass das gestaffelte Gebäude nicht als ein Gebäudekörper, sondern als "proj. Gebäude 1" und "proj. Gebäude 2" bezeichnet wird. Gemäss dem eingereichten «Terrainmodell» hat die L.____