e) Gemäss den Plänen weist die bergseitige Fassade eine Fassadenhöhe von 6,49 m auf, die übrigen Fassadenhöhen betragen zwischen 7,42 und 7,50 m. Die gemäss GBR zulässige Höhe ist überall eingehalten, wenn der Hangzuschlag zur Anwendung gelangt. Die Bauherrschaft hat die Falllinie entlang der Fassaden und im Längsschnitt eingezeichnet, was nicht der Falllinie im Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses entspricht.