Die in Art. 44 Abs. 4 GBR enthaltene Formulierung "Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses 10 % beträgt" enthält keine Konkretisierung, welche Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses für die Bestimmung der Hangneigung massgebend ist. Es handelt sich aber um eine Formulierung, die nicht nur im Baureglement der Gemeinde Ostermundigen enthalten ist. Sie entspricht im Grundsatz Art. 18 NBRD29 sowie der Formulierung in Art. 212 Abs. 5 des Musterbaureglements30 des AGR und ist in den Reglementen vieler Gemeinden enthalten.