c) Die Beschwerdegegnerschaft weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 das Terrain fachgerecht ausgemessen habe. Daraus ergebe sich, dass das Terrain gegen Süd-Westen (recte: Süd-Osten) massiv ansteige, dass aber das gesamte Terrain eine Neigung aufweise. Aus den Messungen ergebe sich auch, dass die Hangneigung innerhalb des Gebäudegrundrisses grösser als 10 % sei. Aufgrund dieser Messungen sei das gewachsene Terrain in den Plänen eingezeichnet worden.27